Verlagsvertrag

Durch den Verlagsvertrag überlässt der Autor sein Sprachwerk dem Verlag zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung und verschafft ihm das ausschließliche Recht dazu, das ist das Verlagsrecht. Es ist im „Gesetz über das Verlagsrecht“ von 1901 definiert und geregelt.

Verlagsvertrag

Mit Einreichung des Manuskriptes, das die zur Veröffentlichung bestimmte Version des Werkes enthält, gilt das „Gesetz über das Verlagsrecht“ (§ 9 VerlG). Das Verhältnis zwischen Autor und Verlag wird im Verlagsvertrag geregelt.

Pflichten der Parteien

Der Verleger hat die Pflicht, das Verlagsrecht „in zweckentsprechender und üblicher Weise“ auszuüben und sofort mit der Vervielfältigung zu beginnen. Pflicht des Autors ist es, dem Verleger das Verlagsrecht zu verschaffen, das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Er muss die Ausübung anderen untersagen und sie selbst unterlassen.

Dauer des Verlagsrechts

Der Verleger beansprucht das Verlagsrecht, solange er es ausübt, bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors.

Einreichung des Manuskripts

Die Einreichung des Manuskripts ist keine Pflicht des Autors, sondern ohne sie kommt kein Vertrag zustande. Der Autor haftet dafür, dass das Manuskript „in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand“ eingereicht wird (§ 10 VerlG). Es muss abgeschlossen, redigiert und korrigiert in Form einer Textdatei mit Kontrollausdruck (auch Pdf) abgeliefert werden. Nachträgliche Änderungen des Manuskriptes verursachen einen erheblichen Mehraufwand.

Anspruch auf Korrekturabzug

Der Autor hat ein Anrecht auf einen Korrekturabzug. Diesen muss er, wie es im Gesetz heißt (§ 20 VerlG), „in angemessener Frist“ beanstanden. Sonst gilt er als genehmigt und zum Druck freigegeben. Er überprüft, ob sein Werk fehlerfrei gesetzt wurde, und kann bei dieser Gelegenheit das Manuskript ändern. Seine Anstreichungen müssen in den fertigen Satz übernommen werden.

Satzfehler sind Hausfehler

Satzfehler sind die Fehler, die noch nicht im Manuskript waren, sondern bei den Satzarbeiten passiert sind. Hierzu zählen Trennfehler, typografische Fehler usw. Sie fallen als Hausfehler dem Verlag zur Last und werden honorarfrei korrigiert. Wenn sie im Korrekturabzug nicht angestrichen werden, gehen sie allerdings in die Verantwortung des Autors über.

Änderungen des Manuskriptes

Alle anderen Änderungen sind Manuskriptfehler und fallen dem Autor zur Last. Dabei ist es unerheblich, ob sie im Korrekturabzug angestrichen sind oder nicht. Wenn der Aufwand der Änderungen das übliche Maß überschreitet, muss der Autor die Kosten dafür tragen. Die Grenze der sog. „Kulanzkorrekturen“ liegt gemäß den Rahmenvereinbarungen zwischen dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels und dem Deutschen Hochschulverband vom 24. März 2000 bei 10 Prozent der Satzkosten.

Fehler in den fertigen Abzügen

Wenn Fehler in den fertigen Abzügen vorhanden sind, sog. „Druckfehler“, fallen sie dem Verleger nur zur Last, wenn sie im Korrekturabzug beanstandet waren. Das steht sogar im Gesetz (§ 20 (2) VerlG).